Tätigkeitsabschlüsse grundzuständiges Messwesen
Die Frage, ob ein Tätigkeitsabschluss nach § 6b Energiewirtschaftsgesetz für das grundzuständige Messwesen aufzustellen ist, wird kontrovers diskutiert. Das OLG Düsseldorf hat in zwei (noch nicht veröffentlichten) Entscheidungen (Az. VI-3 Kart 884/19 (V) und VI-3 Kart 885/19 (v)) die Pflicht zur Aufstellung und die originäre Zuständigkeit der Bundesnetzagentur bestätigt. Wie wir bereits zu Beginn des Jahres in unseren Veranstaltungen ausgeführt haben, ist die Pflicht zur Aufstellung und Veröffentlichung der Tätigkeitsabschlüsse im Wortlaut des § 3 Abs. 4 Satz 2 des Messstellenbetriebsgesetzes begründet.
Offen ist nach der Entscheidung des OLG Düsseldorf, ob die Bundesnetzagentur für Unternehmen mit weniger als 100.000 angeschlossenen Kunden in Zuständigkeit einer Landesregulierungsbehörde zuständig ist. Die Bundesnetzagentur begründet den Anspruch auf Zuständigkeit mit EU-Recht. Das OLG Düsseldorf teilt diese Auffassung nicht. Für beide Verfahren ist die Rechtsbeschwerde beim BGH zugelassen.
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